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Fristlose Kündigung bei Kleinstbeträgen

16-03-09 Kategorie: Arbeitsrecht

VON: RECHTSANWALT JOACHIM KOHLER

Nach dem Aufsehen erregenden Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, in welchem die fristlose Kündigung einer Kassiererin wegen der Unterschlagung von zwei Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 € bestätigt wurde, gibt es nun von dem Dortmunder Arbeitsgericht ein arbeitnehmerfreundliches Urteil.

Das Dortmunder Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.03.2009 die fristlose Kündigung zweier Bäcker, die nach Kundenbeschwerden einen Teelöffel Schafskäsepaste probiert hatten, als unzulässig erklärt.

 

Die Kündigungen sind teilweise bereits aus formalen Gründen gescheitert, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß zur Kündigung angehört worden ist. Allerdings führten die Richter bei einer der Kündigungen auch aus, dass sie es als absolut unverhältnismäßig ansehen, einen Mitarbeiter nach 24 Jahren Betriebszugehörigkeit für einen Teelöffel Käsepaste zu entlassen.

 

Das Berliner Urteil und das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund zeigen, wie weit die Gerichte im Ergebnis bei der Beurteilung von Kündigungen, bei denen es wirtschaftlich um geringste Verstöße der Arbeitnehmer geht, auseinander liegen.