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Kurzarbeit

11-03-09 Kategorie: Arbeitsrecht

VON: RECHTSANWALT JOACHIM KOHLER

Der Bundesrat hat am 20.02.2009 der Neuregelung der Kurzarbeit zugestimmt. Da­nach müssen nunmehr für den Erhalt von Kurzarbeitergeld folgende Vo­raus­set­zun­gen gegeben sein:

  -        Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeldausfall, d.h. es muss zu Ent­gel­tein­bu­ßen in Folge des Arbeitsausfalles in Höhe von mindestens 10% des mo­nat­li­chen Bruttoentgelts gekommen sein. Nicht mehr erforderlich ist, dass diese Vo­raus­set­zung bei mindestens 1/3 der betrieblichen Arbeitnehmer vorliegen muss. Ab sofort reicht es, wenn der entsprechende Entgeltausfall nur bei ei­nem Arbeitnehmer eintritt.

 

 -        Der Arbeitsausfall muss vorübergehender Natur sein. Was im Einzelnen da­run­ter zu verstehen ist, ist unklar. Orientierung bietet hier die maximale Be­zugs­dau­er für das Kurzarbeitergeld, die von 6 auf 18 Monate erhöht wurde. So­lan­ge sich also ein Arbeitsausfall in diesem Zeitraum bewegt, wird man von "vorübergehend" sprechen können.

 

 -        Nur bestimmte Ursachen für den Arbeitsausfall werden anerkannt. Als Faust­re­gel kann man sich merken, dass es sich dabei um äußere Ursachen han­deln muss, die auf den Betrieb einwirken, so z. B. konjunkturell bedingter Auf­trags­man­gel oder auch betriebliche Strukturveränderungen, die durch die all­ge­mei­ne wirtschaftliche Entwicklung bedingt sind. Aber auch sog. un­ab­wend­ba­re Ereignisse wie z. B. ein Arbeitsausfall, der auf ungewöhnlichen Wit­te­rungs­ver­hält­nis­sen beruht, sind als Ursache anerkannt.

 

 -        Der Arbeitsausfall muss "unvermeidbar" sein. Dies bedeutet, dass der Ar­beits­aus­fall vorrangig durch den Abbau von Überzeitkonten oder, je­den­falls teilweise, Gewährung des Urlaubs ausgeglichen werden muss.

 

 -        Der Arbeitnehmer muss auch nach Beginn des Arbeitsausfalls seine ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäftigung fortsetzen. Allerdings kann seit der Neuregelung das Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer oder be­fris­tet Beschäftigte beantragt werden.

 

 -         Der Arbeitsausfall muss der Bundesagentur für Arbeit spätestens in dem Mo­nat angezeigt werden, für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll.

 

 Folgende Leistungen gewährt die Bundesagentur für Arbeit:

 

Sie erstattet 60% der Nettoentgeltdifferenz, bei Arbeitnehmern mit Un­ter­halts­ver­pflich­tun­gen werden sogar 67% der Nettoentgeltdifferenz erstattet. Mit Net­to­ent­gelt­dif­fe­renz ist die Differenz zwischen dem Nettolohn ohne Kurz­ar­beit und dem geringeren Nettolohn in Folge der Kurzarbeit gemeint.

 

Des Weiteren werden dem Arbeitgeber 50% der Sozialversicherungsbeiträge er­stat­tet. Bei Qualifizierungen der Arbeitnehmer kann sogar eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zu 100% im Betracht kommen.

 

Laut telefonischer Auskunft der Frankfurter Agentur für Arbeit erfüllen derzeit et­wa 90% der Anträge auf Kurzarbeitergeld die entsprechenden Vo­raus­set­zun­gen, so dass den Anträgen stattgegeben werden kann.