Kurzarbeit
11-03-09 Kategorie: Arbeitsrecht
VON: RECHTSANWALT JOACHIM KOHLER
Der Bundesrat hat am 20.02.2009 der Neuregelung der Kurzarbeit zugestimmt. Danach müssen nunmehr für den Erhalt von Kurzarbeitergeld folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeldausfall, d.h. es muss zu Entgelteinbußen in Folge des Arbeitsausfalles in Höhe von mindestens 10% des monatlichen Bruttoentgelts gekommen sein. Nicht mehr erforderlich ist, dass diese Voraussetzung bei mindestens 1/3 der betrieblichen Arbeitnehmer vorliegen muss. Ab sofort reicht es, wenn der entsprechende Entgeltausfall nur bei einem Arbeitnehmer eintritt.
- Der Arbeitsausfall muss vorübergehender Natur sein. Was im Einzelnen darunter zu verstehen ist, ist unklar. Orientierung bietet hier die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld, die von 6 auf 18 Monate erhöht wurde. Solange sich also ein Arbeitsausfall in diesem Zeitraum bewegt, wird man von "vorübergehend" sprechen können.
- Nur bestimmte Ursachen für den Arbeitsausfall werden anerkannt. Als Faustregel kann man sich merken, dass es sich dabei um äußere Ursachen handeln muss, die auf den Betrieb einwirken, so z. B. konjunkturell bedingter Auftragsmangel oder auch betriebliche Strukturveränderungen, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt sind. Aber auch sog. unabwendbare Ereignisse wie z. B. ein Arbeitsausfall, der auf ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen beruht, sind als Ursache anerkannt.
- Der Arbeitsausfall muss "unvermeidbar" sein. Dies bedeutet, dass der Arbeitsausfall vorrangig durch den Abbau von Überzeitkonten oder, jedenfalls teilweise, Gewährung des Urlaubs ausgeglichen werden muss.
- Der Arbeitnehmer muss auch nach Beginn des Arbeitsausfalls seine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen. Allerdings kann seit der Neuregelung das Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer oder befristet Beschäftigte beantragt werden.
- Der Arbeitsausfall muss der Bundesagentur für Arbeit spätestens in dem Monat angezeigt werden, für den Kurzarbeitergeld beantragt werden soll.
Folgende Leistungen gewährt die Bundesagentur für Arbeit:
Sie erstattet 60% der Nettoentgeltdifferenz, bei Arbeitnehmern mit Unterhaltsverpflichtungen werden sogar 67% der Nettoentgeltdifferenz erstattet. Mit Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem Nettolohn ohne Kurzarbeit und dem geringeren Nettolohn in Folge der Kurzarbeit gemeint.
Des Weiteren werden dem Arbeitgeber 50% der Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Bei Qualifizierungen der Arbeitnehmer kann sogar eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zu 100% im Betracht kommen.
Laut telefonischer Auskunft der Frankfurter Agentur für Arbeit erfüllen derzeit etwa 90% der Anträge auf Kurzarbeitergeld die entsprechenden Voraussetzungen, so dass den Anträgen stattgegeben werden kann.
