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Fristlose Kündigung bei Kleinstbeträgen

11-03-09 Kategorie: Arbeitsrecht

VON: RECHTSANWALT JOACHIM KOHLER

Wie das LAG Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil vom 24.02.2009, AZ: 7 Sa 2017/08, festgestellt hat, können auch Kleinstbeträge bei Unterschlagungen eine frist­lo­se Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen. Damit bestätigt das Gericht grundsätzlich die ständige Rechtsprechung der Ar­beits­ge­rich­te, wonach sehr kleine Werte im Zusammenhang mit Betrügereien, Un­ter­schla­gun­gen oder Diebstählen von Arbeitnehmern deren fristlose Kündigung recht­fer­ti­gen können. Dies wird auch durch die Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen in Frank­furt bestätigt.

 

Im vorliegenden Fall des LAG Berlin-Brandenburg wäre allerdings im Ergebnis auch eine andere Entscheidung denkbar gewesen. Bei der betroffenen Ar­beit­neh­me­rin handelte es sich um eine 50-jährige Mutter von 3 Kindern, die seit mehr als 30 Jahren bei der Arbeitgeberin als Kassiererin tätig war. Insgesamt soll die Ar­beit­neh­me­rin Leergut-Bons im Wert von 1,30 € aus dem Kassenbüro entnommen ha­ben.

 

Dies wurde im Rahmen der Beweisaufnahme durch Zeugen bestätigt.

 

Aufgrund der sehr langen Betriebszugehörigkeit, die wohl ohne Beanstandungen ver­lief, wäre es im vorliegenden Fall auch denkbar gewesen, anstelle der Kün­di­gung lediglich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber und eine Versetzung der Ar­beit­neh­me­rin auf eine andere Tätigkeit als rechtens anzusehen. Ob im vor­lie­gen­den Fall eine Versetzung tatsächlich durchführbar gewesen wäre, ist dem Ver­fas­ser nicht bekannt.