Fristlose Kündigung bei Kleinstbeträgen
11-03-09 Kategorie: Arbeitsrecht
VON: RECHTSANWALT JOACHIM KOHLER
Wie das LAG Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil vom 24.02.2009, AZ: 7 Sa 2017/08, festgestellt hat, können auch Kleinstbeträge bei Unterschlagungen eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen. Damit bestätigt das Gericht grundsätzlich die ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, wonach sehr kleine Werte im Zusammenhang mit Betrügereien, Unterschlagungen oder Diebstählen von Arbeitnehmern deren fristlose Kündigung rechtfertigen können. Dies wird auch durch die Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen in Frankfurt bestätigt.
Im vorliegenden Fall des LAG Berlin-Brandenburg wäre allerdings im Ergebnis auch eine andere Entscheidung denkbar gewesen. Bei der betroffenen Arbeitnehmerin handelte es sich um eine 50-jährige Mutter von 3 Kindern, die seit mehr als 30 Jahren bei der Arbeitgeberin als Kassiererin tätig war. Insgesamt soll die Arbeitnehmerin Leergut-Bons im Wert von 1,30 € aus dem Kassenbüro entnommen haben.
Dies wurde im Rahmen der Beweisaufnahme durch Zeugen bestätigt.
Aufgrund der sehr langen Betriebszugehörigkeit, die wohl ohne Beanstandungen verlief, wäre es im vorliegenden Fall auch denkbar gewesen, anstelle der Kündigung lediglich eine Abmahnung durch den Arbeitgeber und eine Versetzung der Arbeitnehmerin auf eine andere Tätigkeit als rechtens anzusehen. Ob im vorliegenden Fall eine Versetzung tatsächlich durchführbar gewesen wäre, ist dem Verfasser nicht bekannt.
