Zur Wirksamkeit von vorformulierten Einwilligungserklärungen in Werbung per Post, E-Mail, Fax und Telefon
18-04-11 Kategorie: Werberecht, Wettbewerbsrecht
VON: RECHTSANWALT CHRISTOPH KOLONKO, LL.M.
Urteil des OLG Hamm vom 17.02.2011, AZ I-4 U 174/10
Hintergrund:
Im vorliegenden Fall beinhalteten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens unter Punkt 14 folgende vorformulierte Erklärung:
“Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.“
Die Wettbewerbszentrale sah hierin eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers und hat das Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Hamm hat zugunsten der Wettbewerbszentrale entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Einwilligungserklärung für die Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken per Post unwirksam ist, da die Klausel zusammen mit anderen Erklärungen erfolgte und die Einwilligung nicht in der vom Bundesdatenschutzgesetz vorgeschriebenen, hervorgehobenen Form dargestellt wurde.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Einwilligung in die Verwendung der Daten für Werbung im Wege der elektronischen Post (E-Mail) und per Fax ist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls unwirksam, da es für die Zusendung von Werbung per E-Mail und Fax einer ausdrücklichen Einwilligung des Verbrauchers bzw. des Unternehmers in Form einer sogenannten „Opt-In“-Erklärung bedarf, die nicht über eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeholt werden könnte. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich daher bei der Werbung, um eine unzulässige unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb).
Das Gericht hält die Klausel auch bezüglich der Einwilligung für Werbung per Telefon für unwirksam. Von Verbrauchern bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung für die Nutzung der Kontaktdaten für die Telefonwerbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Hinsichtlich der Nutzung von Kontaktdaten eines Unternehmers hatte dies die Vorinstanz (Landgericht Dortmund) noch anders beurteilt, da nach dem UWG die eine mutmaßliche Einwilligung ausreiche. Das Oberlandesgericht Hamm führte dagegen aus, dass für eine mutmaßliche Einwilligung aufgrund konkreter Umstände als Voraussetzung ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf durch den Anrufer vermutet werden muss. Dieses sachliche Interesse ergebe sich nicht schon aus einer unwirksamen ausdrücklichen Einwilligung.
Fazit:
Einwilligungserklärungen für die Übermittlung von Werbung per E-Mail, Fax und Telefon bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten. Sie können nicht durch vorformulierte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeholt werden, da es in diesen Fällen an der Ausdrücklichkeit fehlt.
Das OLG Hamm folgt damit der Auffassung des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte bereits 2008 im sog. Payback-Urteil entschieden, dass eine ausdrückliche Einwilligung nicht durch das sog. Opt-Out Verfahren eingeholt werden kann, bei dem sich der Verbraucher automatisch mit der Werbung einverstanden, wenn er nicht ein entsprechendes Häkchen bei „ich bin einverstanden“ entfernt bzw. bei „keine Werbung gewünscht“ setzt.
